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BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite gesc ... ]